Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der E-Pulverit GmbH
Geltung ab 01.01.2022

§ 1 Geltungsbereich
  1. Lieferungen, auch zukünftige, erfolgen stets und ausschließlich zu diesen Bedienungen.
  2. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  3. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
  4. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Bedingungen müssen schriftlich vereinbart werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
  1. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
  3. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wird diese als vertraulich gekennzeichnet haben.
§ 3 Zahlungsbedingungen
  1. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
  2. Die durch eine Expressfracht entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers. Unter freier Lieferung ist Abzug der Frachtkosten am Rechnungsbetrag unserer Rechnungen zu verstehen.
  3. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Stückzahlen, Gewichte und Mengen maßgebend, sofern der Käufer nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Empfang widerspricht.
  4. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
  5. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Verzugsschadens bleibt sowohl dem Verkäufer als auch dem Käufer unbenommen.
  6. Der Käufer ist zur Aufrechnung und zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind.
  7. Die Nichtbezahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsabschluß schließen lassen, berechtigen zur sofortigen Fälligstellung all unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.
  8. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluß erfolgen, vorbehalten.
§ 4 Lieferung
  1. Die angegebenen Liefertermine sind nur ungefähr und nicht bindend, da sie allem Unvorhergesehenen untergeordnet sind, das uns von der Einhaltung der Termine abhalten könnte, ohne dass hierdurch ein Recht des Käufers entsteht, die Vertragsauflösung oder Schadenersatz wegen verspäteter Ausführung der Leistung zu verlangen. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerungen bei unseren Zulieferern, behördlichen Maßnahmen sowie allen sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die nicht in unserem direkten Haftungsbereich liegen,wird die Lieferfrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung verlängert. Dies ist dem Käufer rechtzeitig anzuzeigen. Wird eine Lieferung aus den vorstehenden Gründen unmöglich, so werden wir und unser Kunde gegenseitig von den bestehenden Pflichten befreit.
  2. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn alle technischen Fragen schriftlich abgeklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat.
  3. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Zahlungsverzug geraten ist.
  5. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 80 Tagen nach Erhalt der Lieferung leer und frachtfrei an den Verkäufer zurückzuschicken. Der Verlust und die Beschädigung einer Leihverpackung gehen zu Lasten des Käufers. Leihverpackungen sind ausschließlich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt und sind mit höchster Sorgfalt zu behandeln.
  6. Wird die Ware an den Käufer oder an einen anderen vom diesem bestimmten Ort versandt, so geht mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  7. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). Kaufpreisforderungen gelten trotz Zahlung solange als nicht erloschen, als eine von uns in diesem Zusammenhang übernommene wechselmäßige Haftung, wie etwa im Rahmen eines Scheck-Wechsel-Verfahrens, fortbesteht. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Alle aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
  3. Eine Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sache verarbeitet oder vermischt wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig uns Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns.
  4. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben, sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Beschädigung und Abhandenkommen zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an.
  6. Wir geben, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit frei, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
  7. Sollte der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein, so ist der Käufer verpflichtet, auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, so sind wir berechtigt, ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele, eine sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen zu verlangen.
§ 6 Gewährleistung
  1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen. Beanstandungen jeglicher Art sind nur gültig, wenn sie innerhalb von 14 Tagen ab Wareneingang schriftlich direkt an uns gerichtet werden und wenn Menge, Warentyp, betreffende Artikel und Chargennummer sowie der Grund der Reklamation genannt werden. Dieselbe Frist läuft bei versteckten Mängeln ab möglicher Entdeckung des Fehlers, z. B. durch Stichproben und/oder technische Prüfung. Liegt ein Gesamtauftrag vor, so sind evtl. Teillieferungen separat zu rügen. Gehen wir auf Reklamationen der Sache nach ein, verlieren wir dadurch nicht das Recht, die Rüge als verspätet oder unzutreffend zurückzuweisen.
  2. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind
  3. Über den Einsatz der Ware entscheidet der Käufer eigenverantwortlich. Sofern nicht spezifische Eigenschaften und Eignungen der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck schriftlich zugesichert werden, sind auch Beratung oder Hinweise unverbindlich. Sie befreien den Käufer nicht von seiner eigenen Prüfung, erforderlichenfalls durch Probeverarbeitung. Für eine unterbliebene Beratung haften wir auch im Falle leichter Fahrlässigkeit nur, wenn damit eine den Verwendungszweck gefährdende Verletzung wesentlicher Pflichten vorliegt. Im übrigen schließen wir für die Leistungs- und unserer Produkte und/oder öffentliche Äußerungen von uns, unseren Mitarbeitern und Vertriebspersonen (einschließlich Handelsvertreter) aus. Beschaffenheitsbestimmung u.a. Werbeangaben, Prospektinhalte
  4. Sämtliche Mängelansprüche verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, vorbehaltlich Rückgriffsansprüche gegen den Käufer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers).
  5. Jegliche Rücksendung erfolgt auf Risiko des Käufers.
§ 7 Haftung
  1. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, sind alle weitergehenden Ersatzansprüche des Käufers gegen uns oder einen Angestellten, Vertreters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz solcher Schäden, die nicht an den gelieferten Waren selbst entstanden sind.
  2. Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns, Angestellten, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen haften wir nur nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Absatzes 2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieses Absatzes 2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
§ 8 Sonstiges
  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen, ist der Sitz unserer Betriebsstätte in Mögglingen. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
  3. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass alle im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung stehenden Daten EDV-technisch gesammelt und verarbeitet werden, sofern dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Der Käufer erklärt hierzu sein Einverständnis.
  4. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen. Die ungültige Bestimmung ist so handzuhaben, dass der mit ihr verfolgte Zweck in gesetzlich zulässiger Weise erreicht wird.